Erhöhte Regensicherheit
Mit in Kraft treten der ÖN B 2219 und ÖN B 7219 entstanden die Begriffsdefinitionen „regensicher“ und „erhöht regensicher“.
Um Schalungsbahnen als „erhöht regensicher“ bezeichnen zu dürfen, sollten folgende 3 Kriterien erfüllt werden:
Nageldichtheit | Wasserdichtheit | Nahtdichtheit |
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Die Nageldichtheit ist durch die Prüfung von Unterdeckbahnen gemäß ÖN 3647 nachzuweisen. |
Die Wasserdichtheit kann durch die Erfüllung der Bestimmung der Wasserdichtheit von Abdichtungsbahnen- Bitumen-, Kunststoff-und Elastomer- bitumenbahnen für Dachabdichtungen gemäß EN 1928 geprüft werden. |
Für Kunststoffbahnen existiert keine entsprechende Norm, also keine Prüfungsmöglichkeit! Als Provisorium wurde die ÖN B 3661 Scherfestigkeit für Kunststoffbahnen herangezogen. |
Die Begriffsdefinition „auf erhöhte Regensicherheit geprüft“ ohne Hinweis auf die zugrundeliegende Ö-Norm führte zu vielfachem Missbrauch im Produkteinsatz. Diverse Anbieter prüften nur ein Kriterium und boten die Schalungsbahn als „erhöht regensicher“ an.
Nachdem selbst Verpackungsfolien als erhöht regensicher bezeichnet wurden, mussten normative Regelungen gefunden werden, um weitere Schäden zu vermeiden.
Dieser Wildwuchs konnte durch die Einführung der ÖN B 4119 im Dezember 2010 endlich gestoppt werden.
In dieser Norm wurde die Materialbeschaffenheit unter Angabe von Produkttypen (z.B. 3sk–Selbstklebebitumenbahn 3mm für Kaschierungen auf Aufsparrendämmungen) definiert. Es wird eindeutige klar gestellt, welche Bahnen die Kriterien der erhöhten Regensicherheit erfüllen.
Somit gelang es, den Graubereich der Nahtdichtheit zu lösen.
Daher dürfen Produktdeklarationen in Verbindung mit dem Begriff der „erhöhten Regensicherheit“ nur mehr in Bezug auf eine EN- oder ÖNORM erfolgen:
„Von Prüfanstalt auf erhöhte Regensicherheit gemäß ÖN B4119 geprüft“
Seit 2011 dürfen ausnahmslos nur mehr deklarierte Produkte gemäß ÖN 4119 eingesetzt werden. Dies gilt ebenso für Oberflächenkaschierungen bei Aufsparrendämmungen als auch für Schalungsbahnen.